Eine Karte der im Ruhrgebiet geplanten Umweltzonen mit besserer Auflösung finden Sie hier.
vom Fahrverbot betroffene Fahrzeuge: ca. 14.000
Start der Umweltzone: 01.10.2008:
Fahrverbot für Fahrzeuge ohne Plakette
2. Stufe der Umweltzone: vorraussichtlich Mitte 2011:
zusätzliches Fahrverbot für Fahrzeuge mit roter Plakette
3. Stufe der Umweltzone: bisher nicht geplant
Bisher stehen nur die folgenden vorläufigen Informationen zur Verfügung:
Wer bekommt eine Ausnahmegenehmigung?
Für Kfz-Inhaber, die für ihr Kfz keine Plakette bekommen und die Umweltzone befahren möchten, gibt es Übergangs- und Ausnahmeregelungen. Für Anwohner der Umweltzone gibt es Sonderregelungen. Für Gewerbetreibende gibt es unterschiedliche Ansätze bei den Ausnahmeregelungen, je nachdem, ob der Betriebssitz in der Umweltzone liegt oder außerhalb, ob der Betrieb im Besitz eines Regio-/Handwerkerparkausweises ist oder nicht.
Wie lange gilt die Ausnahmegenehmigung?
Zurzeit gibt es für die geplanten Umweltzonen im Ruhrgebiet nur die in den Teil-Luftreinhalteplänen enthaltene Grobdarstellung der Ausnahme- und Übergangsregelungen (siehe unten).
Es ist vorgesehen, dass in einem Übergangszeitraum für Anwohner (Bewohnerausnahmeregelung) und Betriebe (Gewerbeausnahmegenehmigung) in den Umweltzonen Sonderregelungen gelten. Anwohner und Gewerbebetriebe mit Betriebssitz in einer der Umweltzonen erhalten demnach eine Ausnahmegenehmigung bis zum 30.09.2009. Gewerbebetriebe mit Betriebssitz in einer der Umweltzonen, die über einen Regio-/Handwerkerparkausweis verfügen, können mit einem gültigen Ausweis bis zum 31.12.2010 auch ohne Plakette und ohne weitere Ausnahmegenehmigung die eigene Umweltzonen befahren.
Andere Ausnahmegenehmigungen gelten 6 Monate und können auf ein Jahr verlängert werden.
Sonderfahrzeuge, die aufgrund ihres speziellen Einsatzzwecks technische Besonderheiten aufweisen und für die keine Nachrüstung mit einem anerkannten Schadstoffminderungssystem erhältlich und ein Ersatz-Kfz wirtschaftlich nicht vertretbar ist (bis 5 Jahre, verlängerbar unter den gleichen Voraussetzungen wie beim Erstantrag)
Wo bekomme ich eine Ausnahmegenehmigung?
Ausnahmegenehmigungen für zum Befahren der Umweltzonen im Ruhrgebiet sind zurzeit noch nicht erhältlich. Zukünftig wird es sie aber i.d.R. bei dem Ordnungsamt bzw. bei der Kfz-Zulassungsstelle der zuständigen Kommune geben.
Für Anwohner der Umweltzone und Gewerbetreibende gelten Sonderregelungen:
Anwohner:
Wer Anwohner der Umweltzone ist erhält zunächst ohne weiteren Nachweis eine Ausnahmegenehmigung bis zum 30.09.2009.
Gewerbetreibende mit Betriebssitz in einer der Umweltzonen:
Wer eine Gewerbebetrieb in der Umweltzone betreibt, erhält zunächst ohne weiteren Nachweis eine Ausnahmegenehmigung bis zum 30.09.2009.
Gewerbetreibende mit RegioParkausweis:
Gewerbetreibende mit einem gültigen RegioParkausweis gilt für die Gültigkeitsdauer des Ausweises, maximal bis zum 31.12.2010, ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung ohne weiteren Nachweis. Der Ausweis muss sichtbar hinter der Windschutzscheibe ausliegen.
a) Generelle Ausnahmenregelungen
Für die bestimmte Fahrzeuge gibt es eine generelle Ausnahmeregelung ohne gesonderten
Nachweis (s. unter III.):
b) Ausnahmegenehmigungen
Zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gilt ein zweistufiges Verfahren:
1. Allgemeine Voraussetzungen
Feststellung der Nachrüstbarkeit des Kfz mit Partikelfilter oder der Neubestellung eines emissionsarmen Kfz
Ist ein Kfz technisch nicht nachrüstbar oder nicht rechtzeitig nachrüstbar oder ist ein in der Umweltzone zulässiges Fahrzeug verbindlich bestellt und noch nicht geliefert, und trifft auf den Antragsteller einer der im Ausnahmekatalog aufgeführten Ausnahmetatbestände zu, dann kann ihm eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Ausnahmegenehmigungen werden zunächst auf maximal 6 Monate erteilt. Bei einer Verlängerung werden die allgemeinen und die besonderen Voraussetzungen erneut überprüft. Eine weitere Ausnahmegenehmigung ist dann noch einmal für 6 Monate möglich.
2. Besondere Voraussetzungen
Nach Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden für:
2.1 Für Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern, was darunter zu verstehen ist, muss nach genauer festgelegt werden. Fahrten wie z.B. zur Belieferung des Lebensmitteleinzelhandels, von Apotheken, von Altenheimen, von Krankenhäusern, von ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie von Wochenmärkten könnten dazu gehören, hierfür können Ausnahmegenehmigungen nach Vorlage entsprechender Nachweise (Auftragsbescheinigungen, Lieferbescheinigungen) bis zu 6 Monaten erteilt werden.
2.2 Für Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen, was darunter zu verstehen ist, muss nach genauer festgelegt werden. Fahrten wie z.B. zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen, der Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas- und Elektroschäden sowie sozialpflegerische Hilfsdienste könnten dazu gehören, hierfür können dann ebenfalls Ausnahmegenehmigungen bis zu 6 Monaten erteilt werden. Hierunter fallen viele Handwerker und Pflegedienste.
2.3 Für Fahrten zur Wahrnehmung überwiegender und unaufschiebbarer Einzelinteressen
Was darunter zu verstehen ist, muss noch genauer festgelegt werden. Darunter fallen könnten z.B. Fahrten zum Zwecke von notwendigen regelmäßigen Arztbesuchen, Fahrten von Schichtdienstleistenden und Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen (Anlieferung von Rohstoffen für Gewerbebetriebe). Dies gilt auch für sich wiederholende Einzelfahrten aus speziellen Anlässen wie z.B. für Schwertransporte, Veranstaltungen (Kirmes), die Überführung von Fahrzeugen mit Kurzzeitkennzeichen, Reisebusse sowie Spezialfahrzeuge der Medienbranche. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine alternativen Fahrmöglichkeiten nutzbar sind. Auch hier können Ausnahmegnehmigungen von bis zu 6 Monaten erteilt werden.
2.4 Busse, deren Betrieb im öffentlichen Interessse liegt
Unabhängig von den zuvor beschriebenen Ausnahmetatbeständen sollen Busse, deren Betrieb im öffentlichen Interesse liegt, bis zum 31.12.2010 eine Ausnahmegenehmigung erhalten.
| 1. Oldtimer | Oldtimer, die mindestens 30 Jahre alt sind, gelten laut Ratsbeschluss vom 18.09.2007 als Ausnahme. Die Regelung gilt für Fahrzeuge mit H-Kennzeichen und Kennzeichen 07. |
| 2. Einsatzfahrzeuge | Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur med. Betreuung der Bevölkerung sowie Fahrzeuge, die Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch nehmen können (z.B. Polizei, Feuerwehr, Müllabfuhr), fallen nicht unter das Fahrverbot. |
| 3. Landwirtschaftliche Maschinen | Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen fallen ebenso wenig unter das Fahrverbot wie mobile Maschinen und Geräte sowie Arbeitsmaschinen. |
| 4. Wohnmobile | Eine Ausnahmegenehmigung ist für Bewohner der Umweltzone möglich, die keine Nachrüstungsmöglichkeit haben. Bei überwiegenden Einzelinteressen sind auch Tagesgenehmigungen für Zielverkehr in die Umweltzone möglich. |
| 5. Motorräder | Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge in die fallen nicht unter das Fahrverbot. |
| 6. Quads | Sofern eine Zulassung als "PKW" erfolgte, kann eine Ausnahmegenehmigung nur unter Vorlage der allgemeinen und der besonderen Voraussetzungen möglich sein. Bei Zulassung als "Motorrad" oder "land- und forstwirtschaftliche Maschine" fällt ein Quad nicht unter das Fahrverbot. |
| 7. Benziner mit US-Kat | Aufgrund der Novellierung der Kennzeichnungsverordnung werden Fahrzeuge in die Schadstoffgruppe 4 eingestuft und erhalten somit eine grüne Feinstaubplakette. |
| 8. ausländische Fahrzeuge | Bei Vorlage eines unaufschiebbaren Einzelinteresses kann eine Tagesgenehmigung erteilt werden (z.B. Reisebusse). Anhand der EG-Typengenehmigung kann auch für ausländische Fahrzeuge ermittelt werden, ob eine Plakette ausgegeben werden kann. Jede Zulassungsstelle oder andere berechtigte Stelle in Deutschland kann eine Plakette erteilen. |
| 1. Gehbehinderte Personen, blinde oder hilflose Personen | Freie Fahrt in die Umweltzone mit eigenem Fahrzeug oder als Beifahrer im Fahrzeug einer andren Person; Schwerbehindertenausweis mit Merkmalen "aG, H oder Bl" ist als Nachweis mitzuführen (keine gesonderte Ausnahmegenehmigung notwendig). |
| 2. Ärzte | Freie Fahrt mit gekennzeichnetem Fahrzeug im Einsatz (keine gesonderte Ausnahmegenehmigung erforderlich). |
Erste Hilfe Seiten zu Umweltzonen im Ruhrgebiet der Handwerkskammer zu Köln
Umweltzone Essen kommt zusammen mit 7 anderen Städten des Ruhrgebietes zum 01.10.2008!
Die Ministerien für Umwelt, Wirtschaft und Verkehr haben sich auf die Einrichtung von Umweltzonen zur Verbesserung der Luftqualität im Ruhrgebiet geeinigt. Das gab Umweltminister Eckhard Uhlenberg bekannt. Dabei soll ein 2-Stufen-Modell angewandt werden: Im Oktober dieses Jahres wird es erste Umweltzonen in den besonders stark belasteten Bereichen geben. Das sind Teile der Stadtgebiete von Duisburg, Oberhausen, Essen, Bottrop, Recklinghausen, Gelsenkirchen, Bochum und Dortmund. Die Wirksamkeit dieser Umweltzonen in Kombination mit einer Vielzahl weiterer Maßnahmen in den Bereichen Verkehr, Industrie, Kleingewerbe und Energieeffizienz von Gebäuden (Hausbrand) wird im Jahr 2010 ausgewertet. Sollten die ab Oktober ergriffenen Maßnahmen zu einer deutlichen Verbesserung der Luft führen, ist auch eine Verkleinerung der Umweltzonen möglich. Wenn die Immissionssituation dagegen weitere Maßnahmen erforderlich macht, wird zum 1. Januar 2011 eine großräumige zusammenhängende Umweltzone im Kernbereich des Ruhrgebietes eingerichtet. Darin sind dann auch weitere Städte wie Mülheim, Castrop-Rauxel, Herne, Gladbeck und Herten mit einbezogen. „Wir können mit den Umweltzonen jetzt die dringend notwendigen Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge im Ruhrgebiet einleiten und auf dieser Grundlage in zwei Jahren weitere Entscheidungen treffen", erklärte Umweltminister Eckhard Uhlenberg.
Der jetzt gewählte Zuschnitt der Umweltzonen trägt, so der Minister, den berechtigten Gesundheitsansprüchen der Bürger Rechnung und hält zugleich den bürokratischen Aufwand für Gewerbe, Industrie und Anwohner möglichst gering. „Das verbessert die Lebensqualität in der Metropolregion Ruhrgebiet und wird diese so als Standort für Unternehmen langfristig attraktiver machen." Uhlenberg forderte alle Beteiligten dazu auf, beim Umsetzen der Luftreinhalteplanung im Ruhrgebiet konstruktiv mitzuwirken.
In den Umweltzonen soll es zunächst Übergangsfristen für Anwohner und Gewerbetreibende von sechs Monaten geben. Für gewerblich genutzte Fahrzeuge wie Busse, Taxen, Handwerkerfahrzeuge sind Ausnahmeregelungen vorgesehen. Ausnahmen gibt es zudem für Schwerbehinderte, die auf ihr Fahrzeug angewiesen sind.
Die Bezirksregierungen werden nun entsprechende Luftreinhaltepläne aufstellen und diese öffentlich auslegen. Die Bürgerinnen und Bürger können diese einsehen und dazu Stellung nehmen. Im Mai werden die Luftreinhaltepläne dann in Kraft gesetzt.
In Essen werden ca. 14.000 Fahrzeuge von dem Fahrverbot der 1. Stufe betroffen sein.
Sind Fahrverbote in Essen zu erwarten?
Für Essen und die angrenzenden Städte Mülheim/Ruhr, Oberhausen, Duisburg Umgebung wird zur Zeit von der Bezirksregierung Düsseldorf ein Luftreinhalteplan erstellt, der neben anderen Maßnahme eine Umweltzone vorsieht. Angestrebt wird, eine einheitliche Umweltzone in der gesamten Ruhr-Region von Duisburg bis Dortmund einzurichten. Als frühester Zeitpunkt für ein Inkrafttreten dieser Regelung ist derzeit der April 2008 im Gespräch. Es ist bisher ein Stufenkonzept vorgesehen. Zunächst wird die Umweltzone für Fahrzeuge ohne Plakette gesperrt, ein bis zwei Jahre später werden auch die Fahrzeuge mit roten Plaketten nicht mehr in diese Bereiche einfahren dürfen. Konkrete Informationen liegen bis heute nicht vor.
(siehe auch Ruhrgebiet)
Meldung des WDR vom 20.12.2006 zu Umwelt-Zonen in Dortmund, Essen und im Ruhrgebiet
Städte in NRW wollen mit Umweltzonen Feinstaub reduzieren, Fahrverbot für "Stinker"
Ob Brackeler Straße in Dortmund oder Gladbecker Straße in Essen - in NRW gibt es diverse Strecken, an denen regelmäßig die Grenzwerte für Feinstaub überschritten werden. Im Kampf gegen die gesundheitsschädlichen Partikel planen NRW-Städte nun Umweltzonen. Vielen Autos droht Fahrverbot.
Diesel ohne Rußfilter, Benziner ohne Katalysator und mit geregeltem Kat der ersten Generation sollen aus den Innenstädten verschwinden.
In vielen Großstädten Nordrhein-Westfalens gibt es Pläne, wie die Grenzwerte für Feinstaub künftig eingehalten werden können. So gilt in der Kölner City ab dem 1.1.2008: Zufahrt für Autos der Schadstoffgruppe eins verboten! Wer in die City will, kann das nur, wenn sein Wagen eine rote, gelbe oder grüne Plakette an der Windschutzscheibe kleben hat, die alle auf umweltfreundlichere Schadstoffgruppen hinweisen.
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