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Umweltzone Hannover - Was kommt auf uns Autofahrer zu?

Die Umweltzone Hannovers besteht seit 01.01.2008

Die Landeshauptstadt Hannover veröffentlicht in ihrer Internetseite  die folgende Übersichtskarte

Eine Möglichkeit zur Feststellung ob eine Adresse zur Umweltzone gehört oder nicht finden Sie hier:

Daten und Fakten

Größe der Umweltzone: 50 km²
Bewohner der Umweltzone: ca. 218.000

Start der Umweltzone: 01.01.2008:
Fahrverbot für Fahrzeuge ohne Plakette

2. Stufe der Umweltzone: 01.01.2009:
zusätzliches Fahrverbot für Fahrzeuge mit roter Plakette

3. Stufe der Umweltzone: 01.01.2010:
zusätzliches Fahrverbot für Fahrzeuge mit gelber Plakette

Zum Start innerhalb der Umweltzone zugelassene Fahrzeuge: keine Angaben
davon ohne Plakette: Keine Angaben
mit roter Plakette: keine Angaben
mit gelber Plakette: keine Angaben
mit grüner Plakette: keine Angaben

Aktuelles zur Umweltzone in Hannover

Welt-online berichtete (14. Januar 2008, 14:56 Uhr)
von Bruno Brauer

75 Prozent der Autos fahren mit Feinstaubplakette
Die in Hannover Anfang des Jahres eingerichtete Umweltzone wird von der Bevölkerung allem Anschein nach akzeptiert. Entgegen ursprünglichen Bedenken scheint auch der Einzelhandel in seinen Frieden mit den neuen Auflagen zu machen. Doch der ADAC bekräftigt seine Bedenken und will klagen.
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Lokale Ausnahmeregelungen und Besonderheiten

Die Kennzeichnungsverordnung, die die Vergabe der Plaketten regelt, sieht für bestimmte Fahrzeuge generelle Ausnahmen vom Fahrverbot vor. Dazu gehören u. a. mobile Maschinen und Geräte, Arbeitsmaschinen, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Motorräder, Krankenwagen, Fahrzeuge, in denen Behinderte (mit den Merkzeichen „aG", „H" oder „Bl") fahren oder gefahren werden und Fahrzeuge mit Sonderrechten nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung, z. B. Polizei und Feuerwehr.

Darüber hinaus wird die Stadt Hannover für weitere Fahrzeuggruppen generelle Ausnahmen vom Fahrverbot festlegen. Diese sind:

  • Benzin-Kraftfahrzeuge mit geregeltem Katalysator, die aufgrund der Schlüsselnummer 01, 02 oder 77 bisher keine grüne Plakette bekommen. Die generelle Ausnahme gilt bis zum Inkrafttreten der geänderten Kennzeichnungsverordnung,
  • Kraftfahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen für das Jahr 2008.

Die folgenden generellen Ausnahmen gelten bis zum 31.12.2009:

  • Benzin-Kraftfahrzeuge mit geregeltem Katalysator, die keine grüne Plakette bekommen.
  • Historische Kraftfahrzeuge mit dem Zusatzkennzeichen „H",
  • Schaustellerfahrzeuge für Veranstaltungen in der Umweltzone (z. B. Schützenfest),
  • Busse des ÖPNV,
  • Reisebusse,
  • Kraftfahrzeuge, die aufgrund ihrer technischen Ausstattung ausschließlich mit Biodiesel und Rapsöl betrieben werden können,
  • Fahrzeuge mit Kurzkennzeichen (rote Händlerkennzeichen).

Weitere Ausnahmen werden von der Stadt Hannover nach § 1, Absatz 2 der Kennzeichnungsverordnung im Einzelfall bewilligt, um besondere Härten, die mit einem Fahrverbot verbunden sein können, zu vermeiden.

BewohnerInnen und Gewerbetreibende innerhalb der Umweltzone

Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung setzt in der Regel voraus, dass

  • eine Nachrüstung des betroffenen Fahrzeugs mit einem Rußpartikelfilter oder einem geregelten Katalysator nicht möglich ist und
  • die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges wirtschaftlich unzumutbar ist

Die Ausnahmebewilligung berechtigt den Antragsteller, sich mit dem Kfz frei innerhalb der Umweltzone zu bewegen.

Personen und Gewerbebetriebe außerhalb der Umweltzone

Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung setzt in der Regel voraus, dass

  • die Fahrt aus individuellen Gründen oder im Interesse der Allgemeinheit erforderlich ist,
  • und kein Alternativfahrzeug/Transportmittel zur Verfügung steht.

Die Bewilligung wird inhaltlich auf die erforderlichen Fahrten beschränkt, d. h. sie ist streckenbezogen.

Dieses sind beispielsweise Fahrten, die der Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen dienen oder Fahrten auf Grund spezieller Anlässe (z. B. Schwertransporte, Veranstaltungen). Darunter fallen auch Fahrten, die aus anderen (gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder beruflichen) Gründen erforderlich sind.

Weitere Ausnahmeregelungen für Personen / Gewerbebetrieben innerhalb und außerhalb der Umweltzone

Für gewerblich genutzte Fahrzeuge bei geringer Laufleistung (max. 2.000 km pro Jahr innerhalb der Umweltzone). Für privat genutzte Kraftfahrzeuge bei geringer Laufleistung (max. 500 km pro Jahr innerhalb der Umweltzone).

Für die Fahrten innerhalb der Umweltzone ist ein Nachweis zu führen. Bei Beantragung dieser Ausnahmeregelung erhält der Antragsteller von der Stadt Hannover entsprechende Vorgaben.

Die Einhaltung der Kilometerbegrenzung wird kontrolliert. Mit der Bewilligung erhält der Antragsteller die Auflage, das Fahrtenbuch nach Ablauf von sechs Monaten der Landeshauptstadt Hannover zur Prüfung zu übermitteln. Mit Überschreitung der zulässigen Laufleistung erlischt die Bewilligung.

Die vorgenannten Ausnahmebewilligungen werden längstens bis zum 31.12.2009 befristet. Für den Zeitraum ab 2010 wird nach der dann geltenden Rechtslage neu entschieden.

Eine kürzere Befristung der Ausnahme ist möglich bei:

  • Einer auf Grund der Umstände des Einzelfalls notwendigerweise kurzfristig zu treffenden Entscheidung über die Ausnahmebewilligung, z. B. bei kurzfristig wahrzunehmenden Terminen des/der Betroffenen oder auf Grund einer speziellen Veranstaltung,
  • einem Ausnahmeantrag für einen kurzen Zeitraum, z. B. wenn ein Bewohner / eine Bewohnerin der Umweltzone mit seinem / ihrem Campingmobil eine Urlaubsfahrt antreten will. Eine Ausnahme kann auch für eine Überbrückungszeit bewilligt werden, wenn ein neues Kraftfahrzeug bestellt ist, aber nicht bis zum Eintritt des Fahrverbots an den Betroffenen geliefert werden kann.

Die Ausnahmebewilligung ist kostenpflichtig. Die Gebühren betragen:

20,- € für die Einzelfahrt und für BezieherInnen von Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II) oder SGB XII (Grundsicherung)
60,- € für streckenbezogene längerfristige Ausnahmen
100,- € für sonstige Ausnahmen

Anträge

1. Bitte prüfen sie zunächst, ob für Ihr Fahrzeug die Zuteilung einer Plakette möglich ist, Sie bzw. Ihr Fahrzeug von der Kennzeichnungspflicht befreit ist oder eine der generellen Ausnahmen auf Sie zutrifft. Wir machen darauf aufmerksam, dass auch die Ablehnung eines Antrages gebührenpflichtig ist.

 
2. Anträge können schriftlich an die oben im  Adressblock aufgeführte Adresse oder bei den Bürgerämtern gestellt werden.


3. Entsprechende Antragsformulare und weitere Informationen sind hier (PDF-Download - 379kb) und bei den Bürgerämtern der Stadt verfügbar.


4. Für EmpfängerInnen von Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung reicht als Einkommensnachweis eine Bescheidkopie. Die Aufstellung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen ist nicht auszufüllen.

Archiv

Schonfrist in Hannover bis 30.04.2008

Bis 30.04.2008 gilt noch eine Schonfrist. Fahrer die ohne Plakette oder Ausnahmegenehmigung für ihr Fahrzeug in die Umweltzone Hannover einfahren werden bis zu diesem Zeitpunkt nur ermahnt. Das Bußgeld und der Punkt in Flensburg fallen erst ab 01.05.2008 an



Hannover führt Umweltzone zum 01.01.2008 ein.

Als erste Stadt Niedersachsens hat Hannover einen umfassenden Entwurf für einen Luftreinhalte-Aktionsplan vorgelegt, nachdem die niedersächsische Landesregierung diese Aufgabe den niedersächsischen Städten zum  1. April übertragen hat. Der Plan wird in den nächsten Monaten von den Ratsgremien beraten und beschlossen und umfasst insgesamt elf Maßnahmen, darunter am einschneidensten die Einrichtung einer Umweltzone für den ganzen Innenstadtring, in dem rund 220.000 Menschen wohnen.

Der Luftreinhalte-Aktionsplan enthält folgende Einzelmaßnahmen und Regelungen:

  • Gebiet der Umweltzone: Die Umweltzone im Innenbereich der Stadt wird umgrenzt vom Schnellstraßenring Messeschnellweg, Südschnellweg und Westschnellweg, im Norden von der Straße Sahlkamp. Von verbesserter Luftqualität in der Umweltzone profitieren rund 218.000 EinwohnerInnen, aber auch z.B. vier große Krankenhäuser.
  • Fahrverbote: Die in drei Zeitstufen vorgesehenen Fahrverbote für die Umweltzone sollen betroffenen FahrzeugbesitzerInnen die Umstellung auf ein schadstoffärmeres Fahrzeug durch Nachrüstung oder Neukauf erleichtern.
  • 1. Januar 2008: Fahrverbot für Diesel-Kfz schlechter als EURO 2 (älter als 16 Jahre), die nicht mit einem Rußfilter nachgerüstet sind und Benziner ohne Katalysator. Freie Fahrt für Fahrzeuge mit roter, gelber und grüner Plakette.
  • 1. Januar 2009: Fahrverbot für Diesel-Kfz schlechter als EURO 3 (dann älter als 14 Jahre) ohne nachgerüsteten Rußfilter. Freie Fahrt für Fahrzeuge mit gelber und grüner Plakette.
  • 1. Januar 2010: Fahrverbot für Diesel-Kfz schlechter als EURO 4 (dann älter als zwölf Jahre oder nicht Rußfilternachgerüstet). Freie Fahrt für Fahrzeuge mit grüner Plakette.

Ausnahmen:

  • Neben den bundeseinheitlichen Ausnahmeregelungen in der Kennzeichnungsverordnung dürfen in Hannover auch Katalysator-Fahrzeuge der ersten Generation nach der US-Norm einfahren, obwohl sie nach der Kennzeichnungsverordnung (noch) keine grüne Plakette erhalten. Benzinfahrzeuge sind nur betroffen, wenn sie keinen geregelten Kat haben.

Ausgenommen werden im hannoverschen Plan außerdem:

  • Historische Fahrzeuge mit Zusatzkennzeichen „H", die älter als 30 Jahre alt sind.
  • Sonderfahrzeuge von Schaustellern, da sie im Stadtgebiet nur sehr geringe Strecken fahren.
  • Gewerbliche Sonderfahrzeuge, die mit Fahrtenbuch-Nachweis jährlich nicht mehr als 2.000 Kilometer fahren (z. B. Werkstattwagen von Handwerksbetrieben).
  • Vorübergehend Busse, die noch nicht die EURO-2-Norm erfüllen.
  • Fahrzeuge von BewohnerInnen der Umweltzone, wenn die Fahrzeuge nicht nachrüstbar sind; bei den Betroffenen eine soziale Härte vorliegt, die eine Fahrzeugneubeschaffung unmöglich macht und besondere Umstände vorliegen, die die Nutzung des bisherigen Fahrzeuges zwingend erforderlich machen.

Darüber hinaus wird die Landeshauptstadt auf Antrag nach Einzelfallprüfung weitere Ausnahmegenehmigungen in Fällen erteilen, in denen das Fahrverbot in keinem angemessenen Verhältnis zum wirtschaftlichen Schaden für Kfz-Besitzer steht - und dies großzügig in der Startphase der Regelung.
Von der Umweltzone sind in Hannover nach dem Statistikstand vom 1. Januar 2006 theoretisch rund 15.000 Fahrzeuge älter als 16 Jahre betroffen. Da von ihnen jedoch viele bis Anfang 2008 mit Rußfiltern nachgerüstet (dafür gibt es einen Steuerlass in Höhe von 330 Euro) oder durch Neuwagen ersetzt sind, oder weil sie unter die Ausnahmeregelungen fallen, sind vom Fahrverbot absehbar weniger als 5.000 Fahrzeuge betroffen.

Ausnahmeanträge können bei den Bürgerämtern oder an die zentrale Stelle für Ausnahmegenehmigungen beim Bereich Umweltschutz, Prinzenstraße 4, 30159 Hannover (E-Mail: umweltzone@hannover-stadt.de ) ab 1.10.2007 gestellt werden.

Detailierte Informationen über die vorgesehenen Ausnahmeregelungen in Hannover finden Sie hier.

Ein Plan der Umweltzone Hannover steht beim Bundesumweltamt zur Verfügung.



Als Umweltzone wird ein, meist im Innenstadtgebiet liegender Raum bezeichnet, indem für bestimmte Fahrzeuge ein Fahrverbot ausgesprochen wird, um die Luftbelastung durch die Emission gesundheitsschädlichen Feinstaubs und Stickoxiden (beides sind Bestandteile von Autoabgasen) zu senken.

In diesem Zusammenhang sind auch die klimaschädlichen CO2-Emissionen zu erwähnen, für die jetzt auf freiwilliger Basis auch Klima-Vignetten zur CO2-Kompensation ausgestellt werden können. Informationen sind hier erhältlich.

<Link>Feinstaub/Umweltplakette kaufen
CO2/Klimavignette kaufen