Eine Übersichtskarte der Umweltzone Köln finden sie hier.
Zur Orientierung in und um die Umweltzone stellt die Stadt Köln umfangreiche Informationen zur Verfügung
Folgende Strecken - um die Umweltzone herum - können Sie mit allen Fahrzeugen benutzen:
Größe der Umweltzone: 16 km²
Bewohner der Umweltzone: ca. 130.000
Start der Umweltzone: 01.01.2008:
Fahrverbot für Fahrzeuge ohne Plakette
2. Stufe der Umweltzone: Festlegung erfolgt 2010:
zusätzliches Fahrverbot für Fahrzeuge mit roter Plakette
3. Stufe der Umweltzone: bisher nicht vorgesehen
zusätzliches Fahrverbot für Fahrzeuge mit gelber Plakette
Zum Start innerhalb der Umweltzone zugelassene Fahrzeuge: 51.953
Was tun, wenn Sie in der Umweltzone wohnen oder arbeiten und Ihr Fahrzeug keine Plakette erhält?
Für Anwohnerinnen und Anwohner sowie Handwerkerinnen und Handwerker gelten spezielle Übergangsregelungen.
Sie haben einen Bewohnerparkausweis?
Wenn Sie in der Umweltzone wohnen und Ihr Bewohnerparkausweis vor dem 5. November 2007 ausgestellt wurde, dann legen Sie diesen gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe. Der Ausweis gilt als
Ausnahmegenehmigung, bis er 2008 erneuert werden muss.
Sie haben einen Handwerker-Regio-Parkausweis?
Wenn Ihr Handwerker-Regio-Parkausweis vor dem 5. November 2007 ausgestellt wurde, dann legen Sie diesen gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe. Der Ausweis gilt als Ausnahmegenehmigung, bis er 2008 erneuert werden muss.
Sie sind Anwohnerin oder Anwohner?
Wenn Sie Anwohnerin oder Anwohner sind und gleichzeitig Halterin oder Halter des Fahrzeugs, dann legen Sie bitte eine Kopie der Zulassungsbescheinigung I oder des Fahrzeugsscheins gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe. Sie können in der Kopie Ihren Vor- und Nachnamen schwärzen. Diese Regelung gilt bis zum 30. Juni 2008.
Wenn Sie nicht Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter sind, dann können Sie als regelmäßige Fahrerin beziehungsweise Fahrer des Fahrzeugs eine Ausnahmegenehmigung erhalten. Diese kostet 5 Euro. Auch diese Regelung ist bis zum 30. Juni 2008 gültig.
Grundsätzlich gilt: "Nachrüsten geht vor Ausnahmeregelung"
Nur, wenn der Einbau eines Schadstofffilters nicht möglich ist oder das bestellte neue Fahrzeug noch nicht geliefert wurde, erteilen wir Ausnahmegenehmigungen für maximal ein Jahr.
Für Fahrzeuge, die nach dem 1. Januar 2008 zugelassen werden, können Sie keine Ausnahmegenehmigung mehr beantragen.
Keine Ausnahmegenehmigungen erhalten Gäste, Besucherinnen und Besucher der Umweltzone, Besucherinnen und Besucher von Abendschulen, Vereinssport, Veranstaltungen und so weiter; Berufstätige mit regulären Arbeitszeiten zu den Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsbetriebe; Einkaufsfahrten und private Transportfahrten mit Kindern zu Sport und Freizeit.
Folgende Fahrzeuge dürfen die Umweltzone befahren und benötigen keine Ausnahmegenehmigung:
Diese Regelung finden Sie im Anhang 3 der "Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge".
Die Nachrüstung mit Rußpartikelfilter für Pkw wird gesetzlich gefördert. Das Vierte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes ist zum 1. April 2007 in Kraft getreten.
City-Marketing Köln: Klage als letztes Mittel gegen die Umweltzone
Köln Nachrichten, das Online Magazin für Köln berichtet am 05. März 2008:
Es war eine denkwürdige Pressekonferenz, zu der die Interessengemeinschaft City-Marketing Köln am gestrigen Dienstag eingeladen hatte. Bereits im Vorfeld des Termins hatte sich die Stadtverwaltung darauf festgelegt, an der Einführung der Umweltzone festzuhalten. Mit „Verwunderung" hatte man noch am vergangenen Freitag in einer Presseerklärung auf die Ankündigung reagiert, notfalls eine Klage gegen die Einführung einer Umweltzone einreichen zu wollen.
Schonfrist in Köln bis 31.03.2008
Bis 31.03.2008 gilt noch eine Schonfrist. Fahrer die ohne Plakette oder Ausnahmegenehmigung für ihr Fahrzeug in die Umweltzone Köln einfahren, werden bis zu diesem Zeitpunkt nur ermahnt. Das Bußgeld und der Punkt in Flensburg fallen erst ab 01.04.2008 an.
Köln: Fahrverbot für "Stinker"
Umweltzone wird zum 01.01.2008 eingerichtet
Nach dem am 31. Oktober 2006 durch die Bezirksregierung verabschiedeten Luftreinhaltungsplan der Stadt Köln wird zum 1. Januar 2008 eine Umweltzone ausgewiesen. Innerhalb dieser Zone gilt ab diesem Termin in der ersten Stufe ein Fahrverbot für alle Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 (alle Dieselfahrzeuge mit Euro 1 und schlechter, sowie alle Fahrzeuge mit Otto-Motoren mit schlechter als Euro 1). In einer 2. Stufe, die voraussichtlich ab dem 1.1.2010 in Kraft treten soll, wird das Fahrverbot auf alle Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 2 ausgeweitet.
Die Umweltzone umfasst den gesamten Innenstadtbereich vom Rhein bis an den Grüngürtel (linksrheinisch entlang des Eisenbahnringes und dessen angenommener Verlängerung zum Rhein) und rechtsrheinisch die Stadtteile Deutz und Mühlheim. Die Umweltzone hat eine Gesamtgröße von 15,1 km²
Als Umfahrungsmöglichkeiten der Umweltzone werden folgende Strecken genannt:
Weitere Informationen der Stadtverwaltung finden Sie hier ...
Einen von der Stadt online gestellten Plan der Umweltzone finden Sie hier ...
Für Anwohner der Umweltzone und Gewerbetreibende gelten Sonderregelungen:
Anwohner:
Wer Anwohner der Umweltzone ist erhält zunächst ohne weiteren Nachweis eine Ausnahmegenehmigung bis zum 30.09.2009.
Gewerbetreibende mit Betriebssitz in einer der Umweltzonen:
Wer eine Gewerbebetrieb in der Umweltzone betreibt, erhält zunächst ohne weiteren Nachweis eine Ausnahmegenehmigung bis zum 30.09.2009.
Gewerbetreibende mit RegioParkausweis:
Gewerbetreibende mit einem gültigen RegioParkausweis gilt für die Gültigkeitsdauer des Ausweises, maximal bis zum 31.12.2010, ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung ohne weiteren Nachweis. Der Ausweis muss sichtbar hinter der Windschutzscheibe ausliegen.
a) Generelle Ausnahmenregelungen
Für die bestimmte Fahrzeuge gibt es eine generelle Ausnahmeregelung ohne gesonderten
Nachweis (s. unter III.):
b) Ausnahmegenehmigungen
Zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gilt ein zweistufiges Verfahren:
1. Allgemeine Voraussetzungen
Feststellung der Nachrüstbarkeit des Kfz mit Partikelfilter oder der Neubestellung eines emissionsarmen Kfz
Ist ein Kfz technisch nicht nachrüstbar oder nicht rechtzeitig nachrüstbar oder ist ein in der Umweltzone zulässiges Fahrzeug verbindlich bestellt und noch nicht geliefert, und trifft auf den Antragsteller einer der im Ausnahmekatalog aufgeführten Ausnahmetatbestände zu, dann kann ihm eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Ausnahmegenehmigungen werden zunächst auf maximal 6 Monate erteilt. Bei einer Verlängerung werden die allgemeinen und die besonderen Voraussetzungen erneut überprüft. Eine weitere Ausnahmegenehmigung ist dann noch einmal für 6 Monate möglich.
2. Besondere Voraussetzungen
Nach Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden für:
2.1 Gewerbetreibende mit Betriebssitz in der Umweltzone
Gewerbetreibende mit Betriebssitz in der Umweltzone können eine Ausnahmegenehmigung von bis zu einem Jahr erhalten, sofern das Kfz bis zum 1.1.2008 (Zeitpunkt der Einrichtung der Umweltzone) auf sie/das Unternehmen zugelassen ist
2.2 Anwohner der Umweltzone
Anwohner der Umweltzone können eine Ausnahmegenehmigung von bis zu einem Jahr erhalten, sofern das Kfz bis zum 1.1.2008 (Zeitpunkt der Einrichtung der Umweltzone) auf sie zugelassen ist.
2.3 Für Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern, wie z.B. die Belieferung des Lebensmitteleinzelhandels, von Apotheken, von Altenheimen, von Krankenhäusern, von ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie von Wochenmärkten, hierfür können Ausnahmegenehmigungen nach Vorlage entsprechender Nachweise (Auftragsbescheinigungen, Lieferbescheinigungen) bis zu einem Jahr erteilt werden.
2.4 Für Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen, wie z.B. zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen, der Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas- und Elektroschäden sowie sozialpflegerische Hilfsdienste, können ebenfalls Ausnahmegenehmigungen bis zu einem Jahr erteilt werden. Hierunter fallen viele Handwerker und Pflegedienste.
2.5 Für Fahrten zur Wahrnehmung überwiegender und unaufschiebbarer Einzelinteressen können ebenfalls Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Darunter fallen z.B. Fahrten zum Zwecke von notwendigen regelmäßigen Arztbesuchen, Fahrten von Schichtdienstleistenden und Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen (Anlieferung von Rohstoffen für Gewerbebetriebe). Dies gilt auch für sich wiederholende Einzelfahrten aus speziellen Anlässen wie z.B. für Schwertransporte, Veranstaltungen (Kirmes), die Überführung von Fahrzeugen mit Kurzzeitkennzeichen, Reisebusse sowie Spezialfahrzeuge der Medienbranche. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine alternativen Fahrmöglichkeiten nutzbar sind.
Härtefälle
Unabhängig von den zuvor beschriebenen Ausnahmetatbeständen soll es eine Härtefallregelung sowohl in Bezug auf gewerbliche Bedürfnisse und Gegebenheiten als auch auf private Härtefälle geben. Dabei wird berücksichtigt werden, wie weit es den Kfz-Eigentümern bei einer individuellen Beurteilung nicht zumutbar ist, die Umrüstung oder Neuanschaffung vorzeitig vorzunehmen. Eine detaillierte Regelung wird zurzeit seitens der Stadt erarbeitet. Bei Härtefällen gilt die Nachweispflicht zur fehlenden Nachrüstpflicht nicht.
| 1. Oldtimer | Oldtimer, die mindestens 30 Jahre alt sind, gelten laut Ratsbeschluss vom 18.09.2007 als Ausnahme. Die Regelung gilt für Fahrzeuge mit H-Kennzeichen und Kennzeichen 07. |
| 2. Einsatzfahrzeuge | Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur med. Betreuung der Bevölkerung sowie Fahrzeuge, die Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch nehmen können (z.B. Polizei, Feuerwehr, Müllabfuhr), fallen nicht unter das Fahrverbot. |
| 3. Landwirtschaftliche Maschinen | Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen fallen ebenso wenig unter das Fahrverbot wie mobile Maschinen und Geräte sowie Arbeitsmaschinen. |
| 4. Wohnmobile | Eine Ausnahmegenehmigung ist für Bewohner der Umweltzone möglich, die keine Nachrüstungsmöglichkeit haben. Bei überwiegenden Einzelinteressen sind auch Tagesgenehmigungen für Zielverkehr in die Umweltzone möglich. |
| 5. Motorräder | Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge in die fallen nicht unter das Fahrverbot. |
| 6. Quads | Sofern eine Zulassung als "PKW" erfolgte, kann eine Ausnahmegenehmigung nur unter Vorlage der allgemeinen und der besonderen Voraussetzungen möglich sein. Bei Zulassung als "Motorrad" oder "land- und forstwirtschaftliche Maschine" fällt ein Quad nicht unter das Fahrverbot. |
| 7. Benziner mit US-Kat | Aufgrund der Novellierung der Kennzeichnungsverordnung werden Fahrzeuge in die Schadstoffgruppe 4 eingestuft und erhalten somit eine grüne Feinstaubplakette. |
| 8. ausländische Fahrzeuge | Bei Vorlage eines unaufschiebbaren Einzelinteresses kann eine Tagesgenehmigung erteilt werden (z.B. Reisebusse). Anhand der EG-Typengenehmigung kann auch für ausländische Fahrzeuge ermittelt werden, ob eine Plakette ausgegeben werden kann. Jede Zulassungsstelle oder andere berechtigte Stelle in Deutschland kann eine Plakette erteilen. |
| 1. Gehbehinderte Personen, blinde oder hilflose Personen | Freie Fahrt in die Umweltzone mit eigenem Fahrzeug oder als Beifahrer im Fahrzeug einer andren Person; Schwerbehindertenausweis mit Merkmalen "aG, H oder Bl" ist als Nachweis mitzuführen (keine gesonderte Ausnahmegenehmigung notwendig). |
| 2. Ärzte | Freie Fahrt mit gekennzeichnetem Fahrzeug im Einsatz (keine gesonderte Ausnahmegenehmigung erforderlich). |
Wo bekomme ich eine Ausnahmegenehmigung?
Beim Amt für Öffentliche Ordnung der Stadt Köln:
Stadt Köln
Amt für Öffentliche Ordnung
Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln
Telefon: 0221/221-0
Telefax: 0221/221-26146
Bei der Zulassungsstelle der Stadt Köln:
Stadt Köln
Kfz-Zulassungsstelle
Max-Glomsda-Straße 4
51105 Köln-Poll
Telefon: 0221/221-26013
Fax: 0221/221-26435
Das online Nachrichtenmagazin für Köln "Köln Nachrichten" meldet am 26. September 2007:
Umweltzone - Stadt und Bezirksregierung arbeiten an Ausnahmeregelungen
Zwischen der Bezirksregierung Köln und der Kölner Stadtverwaltung wird derzeit mit Hochdruck an einer Ausnahmeregelung für die erste Stufe der so genannten Umweltzone gearbeitet. Dies bestätigte die Pressestelle der Bezirksregierung gegenüber Köln Nachrichten. Wenige Stunden zuvor hatte die Kölner Handwerkskammer auf ihrer neuen Internetseite (http://www.umweltzonen-nrw.de/) von einer Zuspitzung in Sachen Umweltzone gesprochen. Hauptkritikpunkt der Kölner Kammer ist weiterhin, dass trotz vielfacher Forderung nach einer Verschiebung des Einführungstermins (1. Januar 2008) die Stadt weiterhin an der termingerechten Umsetzung festhalten will. Auch die Bezirksregierung geht davon aus, dass die erste Stufe der Umweltzone fristgerecht zum 1. Januar kommenden Jahres eingerichtet wird. In spätestens zwei Wochen will die Genehmigungsbehörde dann auch eine Abstimmung über die Ausnahmeregelungen erzielt haben, hieß es vonseiten der Bezirksregierung. Die Handwerkskammer hält trotz dieses Optimismus weiter an ihrer Kritik fest, das auf viele Handwerksbetriebe erhebliche Kosten zukommen. Dies geht sogar so weit, dass ganze Fuhrparks neu angeschafft werden müssen, da beispielsweise Dieselfahrzeuge trotz jüngeren Alters nicht nachrüstbar sind und somit nicht einmal die rote Plakette erhalten werden.
Als Umweltzone wird ein, meist im Innenstadtgebiet liegender Raum bezeichnet, indem für bestimmte Fahrzeuge ein Fahrverbot ausgesprochen wird, um die Luftbelastung durch die Emission gesundheitsschädlichen Feinstaubs und Stickoxiden (beides sind Bestandteile von Autoabgasen) zu senken.
In diesem Zusammenhang sind auch die klimaschädlichen CO2-Emissionen zu erwähnen, für die jetzt auf freiwilliger Basis auch Klima-Vignetten zur CO2-Kompensation ausgestellt werden können. Informationen sind hier erhältlich.
<Link>Feinstaub/Umweltplakette kaufen
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