Gibt es bundesweit für alle Umweltzonen geltende Ausnahmeregelungen?

Generelle bundesweit gültige Ausnahmen sind im Anhang 3 der Kennzeichnungsverordnung - 35. BImSchV - geregelt.Folgende Fahrzeuge dürfen gemäß Anhang 3 der Kennzeichnungsverordnung in der Umweltzone generell ohne Plakette fahren:1. mobile Maschinen und Geräte, 2. Arbeitsmaschinen, 3. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, 4. zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, 5. Krankenwagen, Arztwagen mit der Kennzeichnung "Arzt Notfalleinsatz" (gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung), 6. Kraftfahrzeuge mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und in ihrem Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" haben, 7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch genommen werden dürfen, wie Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz oder Müllfahrzeuge, 8. Fahrzeuge der Bundeswehr und der NATO. 9. Auf Beschluss des Bundesrates soll in die Kennzeichnungsverordnung eine generelle Ausnahme von Fahrverboten auch für Oldtimer-Fahrzeuge aufgenommen werden. Die Ausnahme tritt vermutlich Mitte Dezember in Kraft, wenn die Bundesregierung diese Änderung verabschiedet hat und das Europäische Notifizierungsverfahren abgeschlossen ist. Dann können Oldtimer mit H-Kennzeichen oder einem roten 07-er Kennzeichen ohne Ausnahmegenehmigung auch in der Umweltzone fahren. Jede Kommune oder Stadt kann weitere Ausnahmen von einem Fahrverbot ohne Umweltplakette gestatten.Generell aber ist geregelt, dass mobile Maschinen und Geräte, Arbeitsmaschinen, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Mofas, Leichtkrafträder, Motorräder, Motorroller und dreirädrige Kraftfahrzeuge sowie Kranken- und Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz davon ausgenommen sind.Ausgenommen sind auch Fahrzeuge für Personen, die außergewöhnlich schwerbehindert sind und in ihrem Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen-Eintragung ?aG", ?H", oder ?Bl" haben. Fahrzeuge der speziellen Art wie Quads und Trikes fallen in der Regel nicht unter die Plakettenpflicht. Es ist hier wesentlich, als was das Fahrzeug zugelassen wurde. Die Zuordnung erfolgte hier zumeist als Motorrad und von daher nicht als Fahrzeug, welches der Plakettenpflicht unterliegen könnte. Die Quads und Trikes, die aber eine PKW-Zulassung haben, unterliegen der Plakettenverordnung.Als Faustformel gilt: 2- und 3-rädrige Fahrzeuge bekommen keine Plakette und dürfen trotzdem in deutsche Umweltzonen einfahren.

Gibt es auch individuelle, nur für eine Umweltzone geltende Ausnahmeregelungen?

Zusätzliche lokale Ausnahmegenehmigungen finden Sie auf unseren Seiten bei der Einzeldarstellung der Umweltzonen in Deutschland.Die Ausnahmegenehmigungen der Umweltzonen Berlin, Hannover und Köln die am 1. Januar 2008 eingerichtet werden stellen wir hier nochmals vor:

Welche Ausnahmeregelungen gelten zusätzlich für die Umweltzone Berlin?

In besonderen Härtefällen können Halter von Fahrzeugen, die nach der Kennzeichnungsverordnung vom Fahrverbot in der Umweltzone betroffen sind, auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erhalten. Der Senat von Berlin hat dafür im März 2007 die Grundsätze beschlossen, auf deren Basis die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz Leitlinien mit Einzelheiten zur einheitlichen Handhabung der Genehmigung von Einzelausnahmen vom Fahrverbot erarbeitet hat.

Gibt es noch weitere generelle Ausnahmen?

Für die Überführung von noch nicht zugelassenen Fahrzeugen gibt es rote Wechselkennzeichen mit der Erkennungsnummer 06, die von Betrieben der Kfz-Branche benutzt werden können. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung beabsichtigt per Allgemeinverfügung Fahrten mit diesen Kennzeichen in der Umweltzone generell zuzulassen, wenn das betreffende Fahrzeug nach der bundesweiten Kennzeichnungsverordnung die Kriterien für die Vergabe einer für die Fahrt in der Umweltzone erforderlichen Plakette erfüllt.

Ich brauche mein altes Fahrzeug - unter welchen Voraussetzungen kann ich eine Ausnahmegenehmigung bekommen?

Jede Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge mit hohen Emissionen reduziert die Wirkung der Umweltzone. Ausnahmegenehmigungen sollen daher nur nach genauer Prüfung des Vorliegens eines Härtefalls erteilt werden und in der Regel längstens 18 Monate gelten.Da es sich bei den von der Stufe 1 der Umweltzone betroffenen Fahrzeugen um recht alte Fahrzeuge (in der Regel älter als 10 Jahre) handelt, ist bei mangelnder Nachrüstbarkeit auf Dauer ein Ersatz durch ein geeignetes Fahrzeug zweckmäßig. Dies kann auch ein gebrauchtes Fahrzeug sein, wenn es die Abgaskriterien erfüllt. Ist dies nicht zu leisten, kann ein Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung gestellt werden.Für die Erteilung der Genehmigung müssen folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein: Das Fahrzeug wurde erstmals vor dem 1. März 2007, also bevor die Kennzeichnungsverordnung in Kraft trat, auf den Antragsteller zugelassen. Das Fahrzeug kann nicht mit handelsüblichen Einbausätzen so nachgerüstet werden, dass die erforderliche Schadstoffgruppe erreicht wird, d.h. Nachrüstung geht vor Ausnahme. Ein Ersatz des Fahrzeuges durch ein geeignetes Fahrzeug führt zu einer Existenzgefährdung. Eine Nutzung des Fahrzeuges in der Umweltzone ist unbedingt notwendig. Dies ist z.B. der Fall, wenn öffentliche Verkehrsmittel aufgrund einer Schwerbehinderung oder ungünstiger Arbeitszeiten nicht genutzt werden können oder wenn das Fahrzeug aus betrieblichen Gründen unverzichtbar ist.

Welche Ausnahmen sind bei privater Nutzung eines Fahrzeuges möglich?

Bei privaten Fahrten müssen bei der Abwägung zwischen dem notwendigen Schutz der Bevölkerung vor der gesundheitsschädlichen Luftbelastung und dem Einzelinteresse des betreffenden Autofahrers strenge Maßstäbe angelegt werden. Deswegen kommen Einzelausnahmen für private Fahrten grundsätzlich nur für die folgenden drei Kategorien in Betracht:

Was gilt für Schwerbehinderte?

Personen, in deren Schwerbehindertenausweis die Merkmale "aG", "H" oder "Bl" eingetragen sind, fallen unter die generellen Ausnahmeregelungen der bundesweit gültigen Kennzeichnungsverordnung. Das Fahrzeug, mit dem sie fahren oder gefahren werden, benötigt keine Plakette. Dies kann durch den Schwerbehindertenausweis oder den EU-Parkausweis nachgewiesen werden. Es muss keine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.Menschen mit dem Merkzeichen "G" oder mit einem EU-Parkausweis für Gleichgestellte können eine Ausnahmegenehmigung beantragen, wenn die vorgenannten Grundvoraussetzungen erfüllt sind.

Gibt es Ausnahmen für Berufspendler?

Berlin verfügt innerhalb der Umweltzone über ein hervorragendes öffentliches Nahverkehrsangebot, mit dem jeder Ort in der Umweltzone gut erreichbar ist. Ausnahmen für Berufspendler können unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundvoraussetzungen nur dann erteilt werden, wenn aufgrund ungünstiger Arbeitszeiten, d.h. Beginn vor 6 Uhr oder Ende nach 24 Uhr keine ausreichenden Fahrverbindungen mehr bestehen oder wenn die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

Werden Oldtimer ganz aus der Umweltzone verbannt?

Aufgrund des Beschlusses des Bundesrates am 21.09.07 ist zu erwarten, dass deutschlandweit Oldtimer mit H-Kennzeichen oder rotem 07-er Kennzeichen von Fahrverboten in Umweltzonen ausgenommen werden. Die vom Berliner Senat beschlossene Regelung eines auf Antrag nutzbaren Kilometerkoningents ist dann hinfällig.Keine Ausnahmegenehmigungen sind unter anderem vorgesehen für Fahrten zur privaten Pflege von Familienangehörigen, für Gäste in der Umweltzone, Kleingärtner mit einer Gartenparzelle innerhalb der Umweltzone, Besucher von Abendschulen, private Transporte von Kindern, Einkaufsfahrten, Diplomatenfahrzeuge oder Wohnmobile.

Welche Ausnahmegenehmigungen gibt es im Wirtschaftsverkehr oder für Firmenfahrzeuge?

Fahrzeuge im Wirtschaftsverkehr gehören zu den verschiedensten Fahrzeugkategorien, wie Pkw, leichte Nutzfahrzeuge, z.B. Kleintransporter oder schwere Nutzfahrzeuge, z.B. große Lkw. Die meisten dieser Fahrzeuge haben einen Dieselmotor, die bei älteren Modellen einen hohen Partikel- und Stickoxidausstoß aufweisen.Mit Ausnahmegenehmigungen sollen betriebsgefährdende Härten durch die Fahrverbote in der Umweltzone vermieden werden. Für den Wirtschaftsverkehr werden drei Fallgruppen - Sonderfahrzeuge, Fahrzeugparks und Härtefälle - unterschieden.

Sonderfahrzeuge in der Wirtschaft

Gewerbetreibende und Unternehmer, die auf Fahrzeuge mit besonderen Eigenschaften, Einrichtungen oder Umbauten angewiesen sind, können bei fehlender Nachrüstbarkeit eine Ausnahmegenehmigung erhalten. Kennzeichen dieser Sonderfahrzeuge sind hohe Anschaffungskosten im Vergleich zu ähnlich großen Serienfahrzeugen und geringen Fahrleistungen oder eine originelle Geschäftsidee. Dazu zählen z.B.:Schwerlasttransporter, Zugmaschinen von Schaustellern, als Arbeitsstätten benutzte Fahrzeuge mit aufwändigen, festen Auf- und Einbauten, z.B. spezielle Verkaufsfahrzeuge für den Wochenmarkt, "Trabis" für Hochzeits- oder Stadtrundfahrten, die keinen Oldtimer-Status haben. Nicht unter diese Fallgruppe fallen dagegen Fahrzeuge mit höheren Fahrleistungen, die überwiegend für den Lieferverkehr eingesetzt werden, z.B. Kühlfahrzeuge.Die Ausnahmegenehmigung für diese Fahrzeuge wird allerdings mit der Verpflichtung verbunden, den Schadstoffausstoß soweit zu mindern, wie es derzeit mit marktüblichen Techniken möglich ist. So gibt es z. B. für Trabis einen ungeregelten Katalysator. Damit wird zwar nicht die erforderliche Plakette erreicht, aber doch der Schadstoffausstoß merklich reduziert.

Fahrzeugparks

Viele Fahrzeuge auf einen Schlag nachzurüsten oder zu ersetzen, stellt für Unternehmen eine große Herausforderung dar und kann die Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit überschreiten. Deshalb können Unternehmen mit mehr als vier Fahrzeugen eine Quotenregelung in Anspruch nehmen, wenn zum Ausgleich ein bestimmter Teil aller Fahrzeuge des Unternehmens (Pkw und Lkw) die Kriterien der grünen Plakette erfüllen. Bei der Fahrzeugparkregelung wird dann nicht mehr die Nachrüstbarkeit oder Existenzbedrohung geprüft. Die befristeten Ausnahmegenehmigungen sollen Unternehmen Gelegenheit geben, ihren Fahrzeugpark gleich auf die Anforderungen der Stufe 2 (grüne Plakette) der Umweltzone umzustellen.Die Zahl der Ausnahmegenehmigungen ist abhängig vom Anteil sauberer Fahrzeuge in der Flotte.Prozent-Anteil besonders schadstoffarmer Fahrzeuge (grüne Plakette) am gesamten Fahrzeugpark Prozent-Anteil der Fahrzeuge mit hohen Emissionen (Euro 1 und weniger), für die eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, bezogen auf die im Fahrzeugpark insgesamt vorgehaltenen Fahrzeuge mit hohen Emissionen (Euro 1 und weniger) in % in % <20,0 20,0 - 29,9 10 30,0 - 39,9 25 40,0 - 49,9 40 50,0 - 59,9 55 60,0 - 69,9 80 ≥70,0 100 Beispiel: Von 10 Fahrzeugen eines Fuhrparks sind 3 Fahrzeuge (=30 %) besonders schadstoffarm und bekommen die grüne Plakette. 4 Fahrzeuge mit hohen Emissionen bekommen keine Plakette. Demnach besteht für 25 %, also für ein Fahrzeug von den insgesamt 4 Fahrzeugen mit hohen Emissionen die Möglichkeit der Ausnahme von Fahrverbot in der Umweltzone. Die restlichen 3 Fahrzeuge mit hohen Emissionen müssen nachgerüstet oder durch schadstoffärmere Typen ersetzt werden.

Ausnahmegenehmigungen im Härtefall

Ausnahmegenehmigungen sind außerdem zur Vermeidung von Härtefällen, also wenn die Existenz des Betriebes durch das Fahrverbot gefährdet ist, möglich. Eine solche Ausnahmegenehmigung kann bis zu einer Dauer von 18 Monaten erteilt werden. Damit steht dem Unternehmer eine längere Übergangsfrist zur Beschaffung geeigneter Fahrzeuge zur Verfügung.Für eine solche Ausnahmegenehmigung muss zusätzlich zu den oben genannten Grundvoraussetzungen begründet werden, weshalb der Betrieb auf die Nutzung des Fahrzeuges in der Umweltzone angewiesen ist und ein überwiegendes, nicht aufschiebbares privates oder öffentliches Interesse an einer Einzelausnahme vom Fahrverbot besteht. Letzteres wird bei Betrieben mit Sitz in der Umweltzone vor dem 01.03.2007 und bei Lieferverkehr in die Umweltzone unterstellt.Ein solches Interesse kann jedoch nicht angenommen werden bei Taxen, Fahrzeugen von Gesundheits-, Pflege- und Notdiensten (z.B. Aufzugs-, Schlüssel- und Tiernotdienste), sowie bei Fahrzeugen von Behörden und des öffentlichen Personennahverkehrs. Auf diese Fahrzeuge findet die Härtefallregelung keine Anwendung.

Wie lange gilt die Ausnahmegenehmigung?

Die Ausnahmegenehmigung ist befristet und nicht beliebig erneuerbar. Eine Übersicht gibt die folgende Tabelle:FALLGRUPPEN maximale DAUER Allgemein Bei Verzögerung der Nachrüstung bzw. Ersatzbeschaffung bis zum voraussichtlichen Eintritt der Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung, längstens 18 Monate Private Fahrten Schwerbehinderte mit Merkzeichen "G"Inhaber von EU-Parkausweis für Gleichgestellte 18 Monate, aber höchstens bis zum Ablauf der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises Berufspendler längstens 18 Monate Wirtschaftsverkehr Sonderfahrzeuge:Besondere Fahrzeuge für touristische Angebote 18 Monate, bei unveränderter Sachlage Verlängerung möglich Sonderfahrzeuge:Schwerlasttransporte, Zugmaschinen von Schaustellern, als Arbeitsstätte genutzte Fahrzeuge mit festen Auf-/Einbauten bis zum Zeitpunkt einer möglichen Nachrüstbarkeit, längstens 3 Jahre Fahrzeugparks längstens 18 Monate Härtefälle längstens 18 Monate

Wer kann einen Antrag stellen?

Einen Antrag kann nur der Fahrzeughalter stellen.Ein Wohn- oder Betriebssitz innerhalb der Umweltzone ist nicht erforderlich. Auch wer in Berlin außerhalb der Umweltzone oder außerhalb Berlins seinen Wohn- oder Betriebssitz hat, kann eine Ausnahmegenehmigung erhalten.

Wo muss ich den Antrag stellen?

Die Ausnahmegenehmigung wird von den Straßenverkehrsbehörden der Bezirke erteilt, die in der Umweltzone liegen. Dies sind folgende Bezirke:Charlottenburg-WilmersdorfBezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von BerlinUmweltamt, StraßenverkehrsbehördeFehrbelliner Platz 410707 BerlinTel. : 030/9029 14545 Friedrichshain-KreuzbergBezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von BerlinWirtschafts- und Ordnungsamt, OrdnungsamtYorckstr. 4-1110965 BerlinTel.: 9029 82249/52/53 LichtenbergBezirksamt Lichtenberg von BerlinAmt für Bauen und VerkehrMagdalenenstr. 1910365 BerlinTel.: 9029 - 66411 bis 13 und 15 MitteBezirksamt Mitte von BerlinStraßen- und GrünflächenamtMüllerstraße 146/14713353 BerlinTel.: 2009 42810 bis 12http://www.berlin.de/ba-mitte/org/sga/umweltzone.html NeuköllnBezirksamt Neukölln von BerlinTiefbauamt, StraßenverkehrsbehördeKarl-Marx-Str. 8312040 BerlinTel.: 6809 2779Tel.: 6809 4451 bis 59 PankowBezirksamt Pankow von BerlinTiefbauamt, Straßenverkehrsbehörde, Tief 5,Darßer Straße 20313088 BerlinTel.: 90295 - 8502 bis 07Tel.: 90295 - 8511 bis 18 Tempelhof-SchönebergBezirksamt Tempelhof-Schöneberg von BerlinStraßenverkehrsbehördeTempelhofer Damm 16512099 BerlinTel.: 7560 3060 bis 65 (gewerbliche Ausnahmen)Tel.: 7560 3069/71/72 (private Ausnahmen) Treptow-KöpenickBezirksamt Treptow-Köpenick von BerlinTiefbauamt, StraßenverkehrsbehördeDahmestraße 3312526 BerlinTel.: 6172-5525/34/81/92 Berliner können den Antrag in ihrem Wohnbezirk einreichen (für Betriebe: wo sich der Betriebssitz befindet). Liegt dieser außerhalb der Umweltzone, wird er an ein zuständiges Bezirksamt weitergeleitet. Auswärtige Antragsteller wenden sich an einen Bezirk ihrer Wahl innerhalb der Umweltzone.

Welche Unterlagen muss ich einreichen?

Für die Antragstellung müssen die vorgesehenen Antragsformulare verwendet werden, die seit September 2007 bei den zuständigen Bezirksämtern zu erhalten sind oder hier heruntergeladen werden können (Formular für eine Bescheinigung über die Verfügbarkeit von Abgasnachbehandlungssystemen):Antragsformular für die private Nutzung (pdf; 128 KB)Antragsformular für die gewerbliche Nutzung (pdf; 140 KB)Formular für Bescheinigungen über die Verfügbarkeit von Abgasnachbehandlungssystemen (Partikelfilter und Katalysatoren) (pdf; 13 KB)Je nachdem, mit welcher Begründung Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen, müssen verschiedene Unterlagen - ggf. als lesbare Fotokopie - eingereicht werden, damit die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nachvollziehbar sind. Nähere Einzelheiten sind in den Merkblättern zu den Antragsformularen beschrieben.Merkblatt zum Antragsformular für die private Nutzung (pdf; 32 KB)Merkblatt zum Antragsformular für die gewerbliche Nutzung (pdf; 72 KB)In jedem Fall ist die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (=Fahrzeugschein) des Fahrzeuges erforderlich. Außerdem ist in der Regel (außer bei Fahrzeugparks) durch eine Werkstatt die fehlende Nachrüstbarkeit zu bescheinigen, weil für die Beurteilung der Nachrüstmöglichkeiten häufig technische Details des Fahrzeuges ausschlaggebend sind, die nicht immer aus den Fahrzeugpapieren hervorgehen und nur von Kfz-Werkstätten beurteilt werden können.

Mit welchen Gebühren muss für eine Einzelausnahme gerechnet werden?

Die Gebühren richten sich nach dem Verwaltungsaufwand und dem wirtschaftlichen Nutzen. Der wirtschaftliche Nutzen entsteht dadurch, dass z.B. keine Nachrüstung bezahlt oder eine Ersatzbeschaffung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen muss. Damit ist die Gebühr auch abhängig von der Art des Fahrzeuges, der Nutzung (privat oder gewerblich) und der Dauer der Ausnahmegenehmigung. Die voraussichtliche Höhe der Gebühren kann bei den zuständigen Bezirksämtern erfragt werden.

Welche Ausnahmegenehmigungen gelten zusätzlich für die Umweltzone Hannover?

Weitere Ausnahmen werden von der Stadt Hannover nach § 1, Absatz 2 der Kennzeichnungsverordnung im Einzelfall bewilligt, um besondere Härten, die mit einem Fahrverbot verbunden sein können, zu vermeiden.
BewohnerInnen und Gewerbetreibende innerhalb der Umweltzone
Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung setzt in der Regel voraus, dass
· eine Nachrüstung des betroffenen Fahrzeugs mit einem Rußpartikelfilter oder einem geregelten Katalysator nicht möglich ist und
· die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges wirtschaftlich unzumutbar ist
Die Ausnahmebewilligung berechtigt den Antragsteller, sich mit dem Kfz frei innerhalb der Umweltzone zu bewegen.
Personen und Gewerbebetriebe außerhalb der Umweltzone
Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung setzt in der Regel voraus, dass
· die Fahrt aus individuellen Gründen oder im Interesse der Allgemeinheit erforderlich ist,
· und kein Alternativfahrzeug/Transportmittel zur Verfügung steht.
Die Bewilligung wird inhaltlich auf die erforderlichen Fahrten beschränkt, d. h. sie ist streckenbezogen.
Dieses sind beispielsweise Fahrten, die der Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen dienen oder Fahrten auf Grund spezieller Anlässe (z. B. Schwertransporte, Veranstaltungen). Darunter fallen auch Fahrten, die aus anderen (gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder beruflichen) Gründen erforderlich sind.
Weitere Ausnahmeregelungen für Personen / Gewerbebetrieben innerhalb und außerhalb der Umweltzone
Für gewerblich genutzte Fahrzeuge bei geringer Laufleistung (max. 2.000 km pro Jahr innerhalb der Umweltzone). Für privat genutzte Kraftfahrzeuge bei geringer Laufleistung (max. 500 km pro Jahr innerhalb der Umweltzone).
Für die Fahrten innerhalb der Umweltzone ist ein Nachweis zu führen. Bei Beantragung dieser Ausnahmeregelung erhält der Antragsteller von der Stadt Hannover entsprechende Vorgaben.
Die Einhaltung der Kilometerbegrenzung wird kontrolliert. Mit der Bewilligung erhält der Antragsteller die Auflage, das Fahrtenbuch nach Ablauf von sechs Monaten der Landeshauptstadt Hannover zur Prüfung zu übermitteln. Mit Überschreitung der zulässigen Laufleistung erlischt die Bewilligung.
Die vorgenannten Ausnahmebewilligungen werden längstens bis zum 31.12.2009 befristet. Für den Zeitraum ab 2010 wird nach der dann geltenden Rechtslage neu entschieden.
Eine kürzere Befristung der Ausnahme ist möglich bei:
· Einer auf Grund der Umstände des Einzelfalls notwendigerweise kurzfristig zu treffenden Entscheidung über die Ausnahmebewilligung, z. B. bei kurzfristig wahrzunehmenden Terminen des/der Betroffenen oder auf Grund einer speziellen Veranstaltung,
· einem Ausnahmeantrag für einen kurzen Zeitraum, z. B. wenn ein Bewohner / eine Bewohnerin der Umweltzone mit seinem / ihrem Campingmobil eine Urlaubsfahrt antreten will. Eine Ausnahme kann auch für eine Überbrückungszeit bewilligt werden, wenn ein neues Kraftfahrzeug bestellt ist, aber nicht bis zum Eintritt des Fahrverbots an den Betroffenen geliefert werden kann.

Die Ausnahmebewilligung ist kostenpflichtig. Die Gebühren betragen:

20,- Euro für die Einzelfahrt und für BezieherInnen von Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II) oder SGB XII (Grundsicherung)
60,- Euro für streckenbezogene längerfristige Ausnahmen
120,- Euro für sonstige Ausnahmen

Anträge
1. Bitte prüfen sie zunächst, ob für Ihr Fahrzeug die Zuteilung einer Plakette möglich ist, Sie bzw. Ihr Fahrzeug von der Kennzeichnungspflicht befreit ist oder eine der generellen Ausnahmen auf Sie zutrifft. Wir machen darauf aufmerksam, dass auch die Ablehnung eines Antrages gebührenpflichtig ist.
2. Anträge können schriftlich an die oben im Adressblock aufgeführte Adresse oder bei den Bürgerämtern gestellt werden.
3. Entsprechende Antragsformulare und weitere Informationen sind hier (PDF-Download - 379kb) und bei den Bürgerämtern der Stadt verfügbar.
4. Für EmpfängerInnen von Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung reicht als Einkommensnachweis eine Bescheidkopie. Die Aufstellung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen ist nicht auszufüllen.

Welche Ausnahmegenehmigungen gelten zusätzlich in der Umweltzone Köln?

I. Übergangsregelung zur Umweltzone
Für Anwohner der Umweltzone und Gewerbetreibende mit RegioParkausweis gelten Sonderregelungen:
Anwohner:
Wer Anwohner der Umweltzone ist erhält zunächst ohne weiteren Nachweis eine Ausnahmegenehmigung bis zum 30.06.2008. Sind Fahrzeughalter und Anwohner identisch, reicht als Ausweis die Kopie des Kfz-Scheines bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I, die sichtbar hinter der Windschutzscheibe ausliegen muss. In Fällen, in denen nicht der Halter, sondern der regelmäßige Fahrer (z.B. bei privat überlassenen Firmenfahrzeugen) in der Umweltzone wohnen, können für einen Zeitraum von einem halben Jahr, gerechnet nach Inkrafttreten der Umweltzone, für eine Gebühr von 5 Euro vereinfachte Ausnahmegenehmigungen beantragt werden.
Anwohner mit Anwohnerparkausweis:
Bei Anwohnern mit einen gültigen Anwohnerparkausweis gilt für die Gültigkeitsdauer des Ausweises ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung ohne weiteren Nachweis. Der Ausweis muss sichtbar hinter der Windschutzscheibe ausliegen.
Gewerbetreibende mit RegioParkausweis:
Gewerbetreibende mit einem gültigen RegioParkausweis gilt für die Gültigkeitsdauer des Ausweises ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung ohne weiteren Nachweis. Der Ausweis muss sichtbar hinter der Windschutzscheibe ausliegen.
II. Ausnahmeregelungen (über den Übergangszeitpunkt hinaus):
a) Generelle Ausnahmenregelungen
Für die bestimmte Fahrzeuge gibt es eine generelle Ausnahmeregelung ohne gesonderten
Nachweis (s. unter III.):
b) Ausnahmegenehmigungen
Zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gilt ein zweistufiges Verfahren:
1. Allgemeine Voraussetzungen
Feststellung der Nachrüstbarkeit des Kfz mit Partikelfilter oder der Neubestellung eines emissionsarmen Kfz
Ist ein Kfz technisch nicht nachrüstbar oder nicht rechtzeitig nachrüstbar oder ist ein in der Umweltzone zulässiges Fahrzeug verbindlich bestellt und noch nicht geliefert, und trifft auf den Antragsteller einer der im Ausnahmekatalog aufgeführten Ausnahmetatbestände zu, dann kann ihm eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Ausnahmegenehmigungen werden auf maximal ein Jahr erteilt. Bei einer Verlängerung werden die allgemeinen und die besonderen Voraussetzungen erneut überprüft. Eine weitere Ausnahmegenehmigung ist bei Standardfahrzeugen nur für Fahrzeuge möglich, die vom Tag der ersten Zulassung gerechnet, nicht älter als 12 Jahre sind.
2. Besondere Voraussetzungen
nach Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden für:

2.1 Gewerbetreibende mit Betriebssitz in der Umweltzone
Gewerbetreibende mit Betriebssitz in der Umweltzone können eine Ausnahmegenehmigung von bis zu einem Jahr erhalten, sofern das Kfz bis zum 1.1.2008 (Zeitpunkt der Einrichtung der Umweltzone) auf sie/das Unternehmen zugelassen ist
2.2 Anwohner der Umweltzone
Anwohner der Umweltzone können eine Ausnahmegenehmigung von bis zu einem Jahr erhalten, sofern das Kfz bis zum 1.1.2008 (Zeitpunkt der Einrichtung der Umweltzone) auf sie zugelassen ist.
2.3 Für Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern, wie z.B. die Belieferung des Lebensmitteleinzelhandels, von Apotheken, von Altenheimen, von Krankenhäusern, von ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie von Wochenmärkten, hierfür können Ausnahmegenehmigungen nach Vorlage entsprechender Nachweise (Auftragsbescheinigungen, Lieferbescheinigungen) bis zu einem Jahr erteilt werden.
2.4 Für Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen, wie z.B. zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen, der Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas- und Elektroschäden sowie sozialpflegerische Hilfsdienste, können ebenfalls Ausnahmegenehmigungen bis zu einem Jahr erteilt werden. Hierunter fallen viele Handwerker und Pflegedienste.
2.5 Für Fahrten zur Wahrnehmung überwiegender und unaufschiebbarer Einzelinteressen können ebenfalls Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Darunter fallen z.B. Fahrten zum Zwecke von notwendigen regelmäßigen Arztbesuchen, Fahrten von Schichtdienstleistenden und Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen (Anlieferung von Rohstoffen für Gewerbebetriebe). Dies gilt auch für sich wiederholende Einzelfahrten aus speziellen Anlässen wie z.B. für Schwertransporte, Veranstaltungen (Kirmes), die Überführung von Fahrzeugen mit Kurzzeitkennzeichen, Reisebusse sowie Spezialfahrzeuge der Medienbranche. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine alternativen Fahrmöglichkeiten nutzbar sind.
Härtefälle
Unabhängig von den zuvor beschriebenen Ausnahmetatbeständen soll es eine Härtefallregelung sowohl in Bezug auf gewerbliche Bedürfnisse und Gegebenheiten als auch auf private Härtefälle geben. Dabei wird berücksichtigt werden, wie weit es den Kfz-Eigentümern bei einer individuellen Beurteilung nicht zumutbar ist, die Umrüstung oder Neuanschaffung vorzeitig vorzunehmen. Eine detaillierte Regelung wird zurzeit seitens der Stadt erarbeitet. Bei Härtefällen gilt die Nachweispflicht zur fehlenden Nachrüstpflicht nicht.
III. Generelle Ausnahmeregelungen
a) für spezielle Fahrzeuge

1. Oldtimer Oldtimer, die mindestens 30 Jahre alt sind, gelten laut Ratsbeschluss vom 18.09.2007 als Ausnahme. Die Regelung gilt für Fahrzeuge mit H-Kennzeichen und Kennzeichen 07
2. Einsatzfahrzeuge Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur med. Betreuung der Bevölkerung sowie Fahrzeuge, die Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch nehmen können (z.B. Polizei, Feuerwehr, Müllabfuhr), fallen nicht unter das Fahrverbot.
3. Landwirtschaftliche Maschinen Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen fallen ebenso wenig unter das Fahrverbot wie mobile Maschinen und Geräte sowie Arbeitsmaschinen
4. Wohnmobile Eine Ausnahmegenehmigung ist für Bewohner der Umweltzone möglich, die keine Nachrüstungsmöglichkeit haben. Bei überwiegenden Einzelinteressen sind auch Tagesgenehmigungen für Zielverkehr in die Umweltzone möglich.
5. Motorräder Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge in die fallen nicht unter das Fahrverbot.
6. Quad's Sofern eine Zulassung als "PKW" erfolgte, kann eine Ausnahmegenehmigung nur unter Vorlage der allgemeinen und der besonderen Voraussetzungen möglich sein. Bei Zulassung als "Motorrad" oder "land- und forstwirtschaftliche Maschine" fällt ein Quad nicht unter das Fahrverbot.
7. Benziner mit US-Kat Aufgrund der Novellierung der Kennzeichnungsverordnung werden Fahrzeuge in die Schadstoffgruppe 4 eingestuft und erhalten somit eine grüne Feinstaubplakette
8. ausländische Fahrzeuge Bei Vorlage eines unaufschiebbaren Einzelinteresses kann eine Tagesgenehmigung erteilt werden (z.B. Reisebusse). Anhand der EG-Typengenehmigung kann auch für ausländische Fahrzeuge ermittelt werden, ob eine Plakette ausgegeben werden kann. Jede Zulassungsstelle oder andere berechtigte Stelle in Deutschland kann eine Plakette erteilen.
b) für spezielle Personengruppen

1. Gehbehinderte Personen, blinde oder hilflose Personen Freie Fahrt in die Umweltzone mit eigenem Fahrzeug oder als Beifahrer im Fahrzeug einer andren Person; Schwerbehindertenausweis mit Merkmalen "aG, H oder Bl" ist als Nachweis mitzuführen (keine gesonderte Ausnahmegenehmigung notwendig)
2. Ärzte Freie Fahrt mit gekennzeichnetem Fahrzeug im Einsatz (keine gesonderte Ausnahmegenehmigung erforderlich)

Wo bekomme ich eine Ausnahmegenehmigung?
Bei dem Amt für Öffentliche Ordnung der Stadt Köln:
Stadt Köln
Amt für Öffentliche Ordnung
Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln
Telefon: 0221/221-0
Telefax: 0221/221-26146
Bei der Zulassungsstelle der Stadt Köln:
Stadt Köln
Kfz-Zulassungsstelle
Max-Glomsda-Straße 4
51105 Köln-Poll
Telefon: 0221/221-26013
Fax: 0221/221-26435