Ausnahmeregelungen in Deutschen Umweltzonen (bundeseinheitlich)

Bundeseinheitliche Regelungen

Auszug aus der Fünfunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BlmSchV) Vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I, Nr. 46, S. 2218), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I, Nr. 61,S. 2793), in Kraft getreten am 8. Dezember 2007

Anhang 3 (zu § 2 Abs. 3)
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1

Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind:

1. mobile Maschinen und Geräte,
2. Arbeitsmaschinen,
3. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
4. zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
5. Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz" (gemäß § 52 Abs.6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung).
6. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG", „H" oder „BI" nachweisen,
7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch
genommen werden können,
8. Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,
9. zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt,
10. Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.

Jede Kommune oder Stadt kann Ausnahmen von einem Fahrverbot ohne Umwelt-Plakette gestatten.
Fahrzeuge der speziellen Art wie Quads und Trikes fallen in der Regel nicht unter die Plakettenpflicht. Es ist hier wesentlich, als was das Fahrzeug zugelassen wurde. Die Zuordnung erfolgte hier zumeist als Motorrad und von daher nicht als Fahrzeug, welches der Plakettenpflicht unterliegen könnte. Die Quads und Trikes, die aber eine PKW-Zulassung haben, unterliegen der Plakettenverordnung.


Als Faustformel gilt: 2- und 3-rädrige Fahrzeuge bekommen keine Plakette und dürfen trotzdem in deutsche Umweltzonen einfahren.

Quads sind der Fahrzeugklasse L zugeordnet und benötigen daher keine Umweltplakette.

Freie Fahrt für G-Kat, Dieselpartikel und LKW!

Änderung der Feinstaubverordnung!
Bei der Sitzung des Bundeskabitetts am Mittwoch, den 14.11.2007 wurde beschlossen, dass künftig auch Autos mit älteren Katalysatoren in Umweltzonen einfahren dürfen.
Demnach können Fahrzeuge nach US-Norm (G-Kat) sowie mit Dieselrußfilter nachgerüstete Autos der Euro-1-Abgasstufe und Lastwagen ebenfalls grüne Plaketten erhalten. Das Gesetz tritt zum 03.12.2007 in Kraft. Ab diesem Datum können die Plaketten nach Prüfung von Tüv oder Dekra ausgegeben werden.

Allgemeinverfügung

Fahrzeuge mit den Schlüsselnummern 03, 04, 09 und 11 brauchen unter Umständen keine Plakette! Mehr Infos hier.